Veranstaltung: | Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Stadtratsliste für die Kommunalwahl 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | 3. Beschlussfassung über die Wahlordnung |
Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 02.01.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.01.2019, 13:44 |
W-1: Wahlordnung für die Wahl der Stadtratsliste
Antragstext
§ 1 [Allgemeine Regeln]
Die Wahlen für das Spitzenduo (Plätze 1 und 2) finden in einem Wahlgang
mittels verbundener Einzelwahl statt.
Die Wahlen für die Listenplätze 3-10 finden einzeln statt.
Die Listenplätze 11-52 werden ebenfalls in verbundener Einzelwahl gewählt.
Die Wahlleitung übernimmt die Versammlungsleitung. Sie wird durch die
gewählte Zählkommission unterstützt. Kandidat*innen dürfen der
Zählkommission angehören, aber einen Wahlgang, in dem sie selbst
kandidieren, nicht mit auszählen.
Die Wahlleitung ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der
Wahlen; sie stellt das Wahlergebnis aufgrund der durch die Zählkommission
durchgeführten Auswertung der Stimmzettel fest.
Bestehen Zweifel an den Entscheidungen der Wahlleitung, so entscheidet
darüber die Mitgliederversammlung.
§ 2 [Ablauf der Wahlen]
Alle anwesenden Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben das Recht,
Kandidat*innen vorzuschlagen. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen.
Die Frist zur Kandidatur auf einen Listenplatz endet, wenn die
Versammlungsleitung die Bewerber*innenliste schließt.
Jede*r Kandidat*in hat das Recht, sich und ihr*sein Programm der
Versammlung vorzustellen. Hierfür stehen fünf Minuten zur Verfügung.
Im Anschluss an die Vorstellung können Fragen an die Kandidat*innen
gestellt werden, die in zwei Minuten zu beantworten sind.
Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit
erhält. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen des zweiten Wahlgangs
statt. Gibt es bei der Stichwahl zweimal Stimmengleichstand, beginnt die
Wahl des Listenplatzes von vorne. Gibt es im dritten Wahlgang nur eine*n
Kandidat*in, ist diese*r gewählt, sofern sie*er mehr Ja- als Nein-Stimmen
erhält.
§ 3 [Kennzeichnung der Stimmzettel]
Stimmzettel, aus denen sich der Wille der Wählerin*des Wählers nicht
zweifelsfrei ermitteln lässt, sind ungültig. Das gleiche gilt, wenn der
Stimmzettel mit Anmerkungen beschrieben ist oder mehr Bewerber*innen
darauf notiert sind, als Kandidat*innen gewählt werden können.
Die Stimme wird gültig abgegeben, wenn sie den Namen einer
Bewerberin*eines Bewerbers enthält, oder mit „Nein“ oder „Enthaltung“
gekennzeichnet wurde. Steht nur ein*e Bewerber*in zur Wahl, wird die
Stimme auch gültig abgegeben, wenn der Stimmzettel mit „Ja" gekennzeichnet
wird.
§ 4 [Inkrafttreten, Änderung, Außerkrafttreten]
Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft; sie tritt außer Kraft,
wenn die Versammlung eine neue Wahlordnung beschließt.
Änderungen der Wahlordnung können mit absoluter Mehrheit auf schriftlichen
Antrag beschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn bereits in die
Wahlhandlung eingetreten oder die Bewerber*innenliste für den zu wählenden
Listenplatz geschlossen wurde.
Begründung
Erfolgt mündlich.
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